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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 28 BbgRiG - Amtszeit

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richtervertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung der neu gewählten oder gebildeten Richtervertretung oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Richtervertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. Sie endet spätestens am 15. Dezember des Jahres, in dem gemäß Absatz 2 die regelmäßigen Wahlen stattfinden.

(2) Die regelmäßigen Wahlen der Richtervertretungen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Dezember statt. Die Richtervertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden.

(3) Die Richtervertretung führt die Geschäfte weiter, bis sich eine neue Vertretung konstituiert hat, längstens jedoch drei Monate.