Anlage 1 GO LT - Redezeiten nach § 72 der Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
Es gelten, soweit nicht durch Beschluss des Ältestenrates oder des Landtags für bestimmte Gegenstände eine andere Regelung getroffen ist, folgende Redezeiten:
1. | Gesetzentwürfe | ||
---|---|---|---|
1.1. | Erste Lesung | 7,5 Minuten je Fraktion | |
1.2 | Zweite Lesung | 7,5 Minuten je Fraktion | |
1.3 | Dritte Lesung | 5 Minuten je Fraktion | |
2. | Anträge, Entschließungsanträge, Dringliche Anträge und Dringliche Entschließungsanträge | 5 Minuten je Fraktion | |
3. | Anträge, die von einer Fraktion zu einem Setzpunkt erklärt werden | 10 Minuten je Fraktion | |
4. | Beschlussempfehlungen zu Anträgen, die im Plenum ohne Aussprache dem Ausschuss überwiesen waren, bei Wiederaufruf | 5 Minuten je Fraktion | |
5. | Große Anfragen | 7,5 Minuten je Fraktion | |
6. | Berichte und Vorlagen | 5 Minuten je Fraktion | |
7. | Aussprache zu Regierungserklärungen | Die Redezeit je Fraktion entspricht jeweils der Dauer der Regierungserklärung | |
8. | Haushaltsberatungen | Festlegung erfolgt jeweils durch den Ältestenrat oder den Landtag |
Fraktionslose Abgeordnete erhalten bei einer Redezeit der Fraktionen bis einschließlich 30 Minuten jeweils 2 Minuten, bei einer Redezeit ab 31 Minuten jeweils 4 Minuten. Bei einer Aktuellen Stunde und dem gemeinsamen Aufruf von Aktuellen Stunden erhalten sie 2 Minuten. Der Ältestenrat kann weitere Regelungen zur Redezeit von fraktionslosen Abgeordneten treffen.