§ 3 AGVwGO - Amtszeit der Vertrauensleute
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 303-1
(1) Die Vertrauensleute des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richter (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung) und ihre Vertreter werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Die Vertrauensleute und ihre Vertreter bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.