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§ 25 ALVO - Regelaufstieg

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO)
Amtliche Abkürzung
ALVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2030-16-1

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, können zum Aufstieg in die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen,

  2. 2.

    sie eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 HSG oder nach ihrem Bildungsstand die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium an einer Fachhochschule erfüllen und

  3. 3.

    sie sich in einer Dienstzeit nach Absatz 2 von mindestens fünf Jahren bewährt haben und ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 7 bekleiden; die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall die Frist um höchstens zwei Jahre verkürzen.

(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für einen Aufstieg sind, rechnen seit der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit. Als Dienstzeit gilt auch

  1. 1.

    bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit einer Beurlaubung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,

  2. 2.

    bis zur Dauer von insgesamt vier Jahren die Zeit einer Beurlaubung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, wenn diese zur Ausübung einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landtage erteilt wurde,

  3. 3.

    die Zeit einer Beurlaubung im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und

  4. 4.

    die Zeit eines Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), soweit diese zu einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes geführt hat.

In den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 3 ist § 7 Abs. 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden. Kinderbetreuungszeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 und Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 12 Abs. 3, die beim Nachteilsausgleich nach § 12 noch nicht berücksichtigt wurden oder nach der Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit entstanden sind, sind anzurechnen. Der Ausgleich darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

(3) Für Beamtinnen und Beamte ohne Hochschulzugangsberechtigung wird die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 durch die oberste Dienstbehörde festgestellt.

(4) Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert drei Jahre, soweit nicht in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine kürzere Einführungszeit geregelt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Einführungszeit im Einzelfall oder allgemein abkürzen, wenn die Beamtinnen oder Beamten durch ihre bisherige Ausbildung und Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben. Die Mindestdauer der Einführungszeit beträgt 18 Monate.

(5) Als Aufstiegsprüfung ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, abzulegen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend. Beamtinnen und Beamte, bei denen die Einführungszeit in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 2 endet, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(6) Ein Amt der neuen Laufbahn darf den Beamtinnen und Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften dieser Laufbahn bewährt haben. Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate und soll ein Jahr nicht überschreiten. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn verbleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(7) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(8) Die oberste Dienstbehörde kann die Zulassung zum Aufstieg von einer Eignungsprüfung abhängig machen.