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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 23 LWaldG - Aneignung von Walderzeugnissen

Bibliographie

Titel
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
790-1

(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.

(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.