§ 23 LWaldG - Aneignung von Walderzeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.