§ 24 LWaldG - Waldbrandschutz
Bibliographie
- Titel
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 790-1
(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.
(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
- 1.Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
- 2.Personen, die im Wald beschäftigt sind,
- 3.Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
- 4.Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
- 5.das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten Feuerstelle,
- 6.das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder gewerberechtlich, genehmigt wurde,
- 7.das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.