Art. 91 BayPVG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG)
- Amtliche Abkürzung
- BayPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1-F
Die Staatsministerien und der Oberste Rechnungshof werden ermächtigt, für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung für den Fall sicherstellen oder erleichtern, dass Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Dienststellen umgebildet oder neu gebildet werden. Dabei können insbesondere Bestimmungen getroffen werden über
- a)die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalräte,
- b)die vorübergehende Wahrnehmung der Aufgaben neu zu wählender Personalräte durch die bisherigen oder deren Vorstände,
- c)die Mitgliedschaft in Personalräten, wenn der Gewählte in Vollzug der Umbildung bei einer anderen Dienststelle verwendet wird,
- d)besondere Beteiligungsrechte der Personalvertretungen an den durch die Umbildung veranlassten personellen Maßnahmen,
- e)die Dauer der Wahlperiode und die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte,
- f)die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalräte,
- g)die Bestellung der Wahlvorstände für Neuwahlen.