§ 262 SGB III - Vergabe von Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
1Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. 2Kann eine Maßnahme auf Grund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges an einer Durchführung der Arbeiten nicht an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, so kann die Maßnahme auch in eigener Regle des Trägers durchgeführt werden, wenn
- 1.die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der zuständige Fachverband, insbesondere des Garten- und Landschaftsbaus, beteiligt worden sind und
- 2.die Vergabe der Arbeiten nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3Eine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.