§ 262 SGB III - Vergabe von Arbeiten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Maßnahmen im gewerblichen Bereich sind nur förderungsfähig, wenn sie an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. 2Eine Maßnahme kann jedoch in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn

  1. 1.
    sie sinnvoll nur sozialpädagogisch betreut durchgeführt werden kann oder Qualifizierungs- oder Praktikumsanteile von mindestens 20 Prozent der Zuweisungsdauer enthält,
  2. 2.
    überwiegend Arbeitnehmer zugewiesen werden, die behindert sind oder bei Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben, oder
  3. 3.
    eine Vergabe an ein Wirtschaftsunternehmen aufgrund von fehlendem Interesse des in Frage kommenden Wirtschaftszweiges nicht möglich oder die Vergabe wirtschaftlich nicht zumutbar ist; dabei sind die für diesen Bereich nach Landesrecht zuständige Behörde und der jeweils zuständige Fachverband zu beteiligen.

3Eine Maßnahme darf nicht in eigener Regie des Trägers durchgeführt werden, wenn in dem in Frage kommenden Wirtschaftszweig und dem regional betroffenen Arbeitsmarkt die Zahl der durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen geförderten Arbeitnehmer bereits unverhältnismäßig hoch im Vergleich zu der Zahl der in dem Wirtschaftszweig tätigen nicht geförderten Arbeitnehmer ist.

(2) Ist bei der Durchführung einer Maßnahme die Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Wirtschaftsunternehmen vorgesehen, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbedingung aufgenommen werden.