§ 109 KWO - Stimmzettel, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Im Stimmzettel sind die beiden Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen, bei gleicher Stimmenzahl in der Reihenfolge der ersten Wahl aufzuführen.
(2) § 105 gilt entsprechend.
(3) Die Bekanntmachung der an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber erfolgt nach dem Muster der Anlage 26.