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§ 41 LDG - Anwendung des Bundesdisziplinargesetzes, Besetzung der Kammer für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2031-3

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für das gerichtliche Disziplinarverfahren Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes entsprechend.

(2) Der Kammer für Disziplinarsachen gehört mindestens eine Frau an. Richtet sich das Disziplinarverfahren gegen eine Beamtin, so sollen der Kammer mindestens zwei Frauen angehören.