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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 36 NJG - Anzahl der Kammern und Senate

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

1Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilkammern und der Strafkammern bei dem Landgericht. 2Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt die Anzahl der Zivilsenate und der Strafsenate bei dem Oberlandesgericht. 3Die dienstaufsichtführenden Stellen können ihnen hierfür Weisungen erteilen.