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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 39 NJG - Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Für die Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen (§ 40 Abs. 3 und §§ 77 und 78 GVG) gelten die §§ 32 bis 35 GVG entsprechend.