§ 16 LBG
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Die Minister erlassen für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister zur Ausführung der Bestimmungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 und nach Maßgabe der Laufbahnverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden
- 1.die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,
- 2.der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,
- 3.die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,
- 4.die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,
- 5.die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,
- 6.die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,
- 7.die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,
- 8.das Verfahren der Prüfung,
- 9.die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung des Prüfungsergebnisses,
- 10.die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,
- 11.die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,
- 12.die Bildung der Prüfungsausschüsse,
- 13.die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.