§ 56 HochSchG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

Außer Kraft am 7. Oktober 2020 durch § 155 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461). Zur weiteren Anwendung s. § 132 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. S. 461).

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die Beamtinnen, Beamten und Beschäftigten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

  1. 1.

    ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,

  2. 2.

    eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und

  3. 3.

    nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium im Sinne von Nummer 1 eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.

(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet in einem Beschäftigtenverhältnis tätig sind, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis im vierten Einstiegsamt der Laufbahn Bildung und Wissenschaft berufen. In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 treten. Die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Realschulen, an Realschulen plus und an Förderschulen kann nur an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 3 treten. In naturwissenschaftlichen oder technischen Fachgebieten sowie in Fachgebieten, in denen eine Promotion nicht üblich und eine zweite Staatsprüfung nicht vorgesehen ist, kann eine über dem Durchschnitt liegende Master-, Magister- oder Diplomprüfung an die Stelle der Voraussetzung nach Absatz 2 Nr. 2 treten. Werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Beschäftigte befristet eingestellt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.

(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.

(6) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Fachhochschulen als wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Ihnen können Aufgaben in der Lehre übertragen werden. Assistentinnen und Assistenten werden in der Regel für höchstens sechs Jahre als Beschäftigte eingestellt.

(7) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend.