§ 56 HochSchG - Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten zugeordneten Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. Im Bereich der klinischen Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung (§ 57 Abs. 1). In begründeten Fällen kann durch die Dekanin oder den Dekan wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.
(2) Einstellungsvoraussetzungen an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel
- 1.ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, ausgenommen mit einem Bachelorgrad, oder ein Masterabschluss in dem Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden sollen,
- 2.eine der Tätigkeit entsprechende Promotion und
- 3.nach erfolgreich abgeschlossenem Hochschulstudium eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten.
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten werden, soweit sie nicht auf Dauer oder befristet im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, als solche auf Lebenszeit oder auf Zeit in ein Beamtenverhältnis der Laufbahn des Akademischen Rates berufen; das Nähere regelt die Laufbahnverordnung. Werden sie als Angestellte befristet beschäftigt, kann von den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 allgemein abgesehen werden.
(4) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können befristet für höchstens sechs Jahre a auch mit Aufgaben, die der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 49 Abs. 2 Satz 1) förderlich sind, beschäftigt werden. Ihnen ist im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben.
(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können für höchstens sechs Jahre in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen ein Drittel der Arbeitszeit für die Promotion zur Verfügung steht. Abweichend von Absatz 2 kann eingestellt werden, wer nach der jeweiligen Promotionsordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt. Abweichend von Satz 1 können sie für höchstens sechs Jahre als angestellte Doktorandinnen und Doktoranden in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden, in dem ihnen die überwiegende Arbeitszeit zur Vorbereitung der Promotion zur Verfügung steht. Das Nähere bestimmen die vom fachlich zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Verwaltungsvorschriften.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend.
(7) Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können an Fachhochschulen als Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, insbesondere als Assistentinnen oder Assistenten beschäftigt werden. Sie haben die Aufgabe, Professorinnen und Professoren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten insbesondere zur Verbesserung ihrer beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule zu ergänzen und zu vertiefen. Assistentinnen und Assistenten werden für höchstens sechs Jahre als Angestellte beschäftigt. Das Nähere, insbesondere über die Vergütung, bestimmen die Verwaltungsvorschriften, die das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Haushaltswesen zuständigen Ministerium erlässt.
(8) Für den Eintritt in den Ruhestand findet § 52 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit gilt § 51 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend.