§ 34 GKGBbg - Rechtsnachfolge bei Verbandsmitgliedern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GKGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-2
(1) Fällt ein Verbandsmitglied weg oder verliert es die Aufgabe, die auf den Zweckverband übertragen oder mit deren Durchführung der Zweckverband beauftragt ist, so tritt der Rechtsnachfolger des Verbandsmitgliedes an seine Stelle, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt bei mehreren Rechtsnachfolgern.
(2) Der Zweckverband kann innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtsnachfolge das Ausscheiden eines neuen Verbandsmitgliedes beschließen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein neues Verbandsmitglied seine Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen. Der Beschluss oder die Kündigung werden mit Ablauf des auf den Beschluss oder die Kündigung folgenden Kalenderjahres wirksam, soweit zwischen dem Zweckverband und dem neuen Verbandsmitglied nichts anderes vereinbart ist. Ist eine Auseinandersetzung notwendig, schließen der Zweckverband und das ausscheidende Verbandsmitglied eine Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Vereinbarung ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. § 32 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Das neue Verbandsmitglied kann gegen den Beschluss des Zweckverbandes über das Ausscheiden und der Zweckverband kann gegen die Kündigung Beschwerde mit der Begründung erheben, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 nicht vorliegen. Die Beschwerde ist bei der für den Zweckverband zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Kenntnisnahme des Beschlusses oder der Kündigung zu erheben. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat über die Beschwerde durch Bescheid zu entscheiden. In diesem Bescheid kann die Kommunalaufsichtsbehörde auch die Wirksamkeit des Ausscheidens oder der Kündigung regeln.