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  • ab 29.12.2016 (aktuelle Fassung)

Art. 14 HBG 2017/2018 - Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Bibliographie

Titel
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2017/2018 (Haushaltsbegleitgesetz 2017/2018 - HBG 2017/2018)
Amtliche Abkürzung
HBG 2017/2018
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
520-5:17A

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 6 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Folgende Nummern 8 bis 10 werden angefügt:

        1. "8.

          bauliche Maßnahmen der Hochschulmedizin,

        2. 9.

          bauliche Maßnahmen für die polizeiliche Infrastruktur und

        3. 10.

          Maßnahmen des staatlichen Hochbaus."

    2. b)

      Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      "Die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zugeführten Mittel können zwischen den Bereichen umgeschichtet werden, um die für die einzelnen Maßnahmen in Summe ausgewiesenen Mittel um bis zu 50 Prozent zu erhöhen."

    3. c)

      In Satz 5 werden die Wörter "nach § 4 Absatz 1 Nummer 2" gestrichen.

    4. d)

      Es wird folgender neuer Satz 6 eingefügt:

      "Die Vorlage der Förderrichtlinie ist entbehrlich, soweit es sich um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt."

  2. 2.

    § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      1. "1.

        Zuführungen in Höhe von 330 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2016 für

        1. a)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 1 (20 000 000 Euro),

        2. b)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 2 (120 000 000 Euro),

        3. c)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 3 (35 000 000 Euro),

        4. d)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 6 (80 000 000 Euro),

        5. e)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 8 (10 000 000 Euro),

        6. f)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 9 (30 000 000 Euro),

        7. g)

          Maßnahmen nach § 2 Satz 2 Nummer 10 (35 000 000 Euro)".

    2. b)

      In Nummer 2 wird das Wort "weitere" gestrichen.