§ 60 SG - Arten der DienstleistungenBibliographieTitelGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)Amtliche AbkürzungSGNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.51-1Dienstleistungen sind 1. befristete Übungen (§ 61), 2. besondere Auslandsverwendungen (§ 62), 3. Hilfeleistungen im Innern (§ 63), 4. unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und5. unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.