§ 60 SG - Einstellung von anderen Bewerbern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzten. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) Für die Ernennung zum Soldaten auf Zeit findet die Beschränkung auf ein Lebensalter von 40 Jahren keine Anwendung.