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§ 21 HmbSÜG - Übermittlung und Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz-HmbSÜG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
0

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde nur für

  1. 1.
    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. 2.
    Zwecke der Verfolgung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz und der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten,
  3. 3.
    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft, bei Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, soweit der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat,

in dem erforderlichen Umfang genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. Vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 3 ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.