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§ 21 HmbSÜGG - Übermittlung und Zweckbindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen von der zuständigen Stelle oder mitwirkenden Behörde auf Anfrage nur für

  1. 1.
    die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
  2. 2.
    die mit Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424, 2429), dem Atomgesetz in der Fassung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1566), zuletzt geändert am 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3519), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), dem Hafensicherheitsgesetz vom 6. Oktober 2005 (HmbGVBl. S. 424), zuletzt geändert am 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440), in den jeweils geltenden Fassungen sowie sonstigen gesetzlich geregelten Überprüfungssystemen verfolgten Zwecke,
  3. 3.
    Zwecke der Verfolgung der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes und der in § 129a des Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten,
  4. 4.
    Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft, bei Untersuchungsausschüssen des Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften eines anderen Landes, soweit der anfordernde Untersuchungsausschuss den erforderlichen Daten- und Geheimschutz rechtswirksam gewährleistet hat,

in dem erforderlichen Umfang genutzt und übermittelt werden. Die Strafverfolgungsbehörden dürfen die ihnen nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Daten für Zwecke eines Strafverfahrens nur verwenden, wenn die Strafverfolgung auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre. In eine Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 2 ist die Einwilligung der oder des Betroffenen erforderlich, vor einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 4 ist die Betroffene oder der Betroffene anzuhören, soweit hierdurch der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird; § 6 Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus für Zwecke der disziplinarrechtlichen Verfolgung sowie dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen nutzen und übermitteln, soweit dies zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes erforderlich ist. Die mitwirkende Behörde darf die gespeicherten personenbezogenen Daten darüber hinaus im Rahmen des erforderlichen Umfangs nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendung vorzubereiten.

(2) Die Übermittlung der nach § 20 in Dateien gespeicherten Daten ist nur zulässig, soweit sie für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gespeicherten Daten dürfen zur Erfüllung aller Zwecke des Verfassungsschutzes genutzt und übermittelt werden.

(3) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 und 2 nur an öffentliche Stellen übermitteln.

(4) Die Nutzung oder Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(5) Die Empfänger dürfen die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu deren Erfüllung sie übermittelt werden, und zum Zweck der Strafverfolgung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Eine nicht-öffentliche Stelle ist darauf hinzuweisen.