§ 19 KomWO - Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Mehrere zugelassene Wahlvorschläge sind in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes in der nach § 18 Abs. 4 Satz 1 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Bei der Wahl der Kreisräte sind die Wahlvorschläge wahlkreisweise zusammenzufassen. Die Bekanntmachung enthält für jeden Wahlvorschlag die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben ohne Angabe der Staatsangehörigkeit; statt des Tages der Geburt ist jedoch nur das Jahr der Geburt der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
(2) Bei Zulassung nur eines oder keines Wahlvorschlags ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach § 8 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes darauf hinzuweisen, dass jede wählbare Person gewählt werden kann.