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§ 75a HG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes

  1. 1.

    eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 73 Absatz 1 oder § 74 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 73a Absatz 2 errichtet oder betreibt,

  2. 2.

    entgegen § 75 Absatz 2 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,

  3. 3.

    entgegen § 75 Absatz 3 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt,

  4. 4.

    unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung verwendet oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet,

  5. 5.

    einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 73 Absatz 1 Satz 3, § 73a Absatz 3 Satz 2, Absatz 6 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 74a Absatz 5 nicht nachkommt,

  6. 6.

    entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert,

  7. 7.

    über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 75 Absatz 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, täuscht,

  8. 8.

    entgegen § 75 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 75 Absatz 6 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, zuwiderhandelt oder,

  9. 9.

    entgegen einer Untersagung nach § 75 Absatz 5 oder Absatz 7, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 75 Absatz 8, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium.