§ 45 SVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Amtliche Abkürzung
SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-4

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

  1. 1.

    ein Unterhaltsbeitrag nach § 36 als Ruhegehalt,

  2. 2.

    ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

  3. 3.

    die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Dies gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Abs. 6 Satz 2 und 3, § 11a Abs. 2), außer für die Anwendung des § 53.

(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 43) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 43 Abs. 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldaten im Ruhestand, als Witwen oder Waisen.