§ 29 ThJG - Sachliche Gebote und Verbote
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Auf krankgeschossenes Wild ist zeit- und weidgerecht nachzusuchen.
(2) Verboten ist - in Ergänzung zum § 19 BJG -
- 1.die Jagd auf Wild, bei Ausnahme von Haarraubwild und Wildkaninchen, mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen auszuüben;
- 2.die Jagd auf Schalenwild, bei Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd auszuüben;
- 3.das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel zu hindern, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln; das Verbot gilt nicht, wenn das Ablappen an Straßen und aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten Ist;
- 4.die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, synthetischen Mitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben.
(3) Die untere Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen
- 1.in begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Durchführung von Hegemaßnahmen, zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verminderung überhöhter Schwarzwildbestände, von dem Verbot des Absatzes 2 Nr. 1,
- 2.von dem Verbot des § 19 Abs. 1 Nr. 4 BJG für die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild und geringe Rothirsche (Geweihentwicklung), soweit es zur Wildschadenabwehr und zur Erfüllung des Abschussplanes dringend geboten ist.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigem Ministerium und dem Umweltminister, durch Rechtsverordnung die Verbote des § 19 Abs. 1 BJG zu erweitern oder aus besonderen Gründen, insbesondere zur Wildseuchenbekämpfung, aus Gründen der Landeskultur, zur Erlegung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschaden, zu Wissenschafts-, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einzuschränken. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Verbote auch durch Einzelanordnung eingeschränkt werden. Die tierseuchenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Bestimmungen des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409 EWG und die Maßgaben nach Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie sind zu beachten.