§ 79 HSOG - Geltungsdauer
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
1Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. 3Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.