§ 13a KAG-LSA - Billigkeitsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KAG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2022.1
(1) Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Die Satzung und der Bescheid müssen auf diese Möglichkeiten hinweisen. Die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen steht unter dem Vorbehalt, nach Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu sozialverträglichen Belastungen zu gelangen. Für die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Abgabeschuldverhältnis gelten die §§ 218 bis 223, 224 Abs. 1 und 2, §§ 225, 226, 227, §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
(1a) Beitrags- und Gebührengläubiger sowie Beitrags- und Gebührenschuldner können einen Vergleichsvertrag schließen, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger nach Satz 1 den Abschluss des Vergleichsvertrages zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
(2) Straßenausbaubeiträge können, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, für die ersten fünf Jahre nach Entstehen der Beitragsschuld zinslos gestundet werden.
(3) Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne des § 201 des Baugesetzbuches oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen eines Grundstücks im Sinne von Satz 1 gilt dies nur wenn
- 1.die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und
- 2.die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird. Eine Entsorgung von Niederschlagswasser in durchschnittlich unbedeutender Menge bleibt unberücksichtigt.
Satz 3 Nr. 1 gilt für die Stundung von Straßenausbaubeiträgen landwirtschaftlich genutzter Grundstücke entsprechend.
(4) Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
- 1.Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. ), genutzt werden
oder - 2.Grundstücke oder Teile von Grundstücken aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind.
(5) Die Gemeinden können zur Vermeidung sozialer Härten im Einzelfall zulassen, dass der Beitrag nach § 6 in Form einer Rente gezahlt wird. In diesem Fall ist der Beitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistung zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit 2 v.H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im BGBl. III Gliederungsnummer 310-14 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 2 des Schuldrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), gleich.
(6) Beitragspflichtige, die auf Grundlage einer unwirksamen Satzung bestandskräftig zu Beiträgen herangezogen worden sind, müssen nicht erneut zu Beiträgen herangezogen werden, wenn die unwirksame Satzung durch eine Satzung ersetzt wird, nach der zur Vorteilsabgeltung höhere Beiträge zu erheben sind, als in der unwirksamen Satzung vorgesehen waren. Dies gilt nicht, wenn durch den Verzicht auf eine Beitragserhebung im Sinne des Satzes 1 eine Finanzierung durch Beiträge oder Gebühren nicht mehr gewährleistet ist.