§ 23 SächsDO - Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung und der Strafprozessordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen.