§ 19 SächsDO - Beweiserhebungen (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Stellen, die die Beweiserhebung anordnen, entscheiden, unbeschadet des § 18 Abs. 1 Satz 3, über die Form, in der Beweise zu erheben sind. Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, können im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Vernehmung verwertet werden, soweit der Verwertung gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Dienstliche Auskünfte sind schriftlich einzufordern.
(3) Über jede Beweiserhebung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen ist nur zulässig, wenn der Eid zur Sicherung des Beweises oder mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder als Mittel zur Herbeiführung einer wahren Aussage erforderlich ist.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).