§ 17c SOG LSA - Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen in informationstechnischen Systemen (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
(1) Die Polizei kann ohne Kenntnis der betroffenen Person Telekommunikationsinhalte und -umstände in einem informationstechnischen System durch den Einsatz technischer Mittel nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist.
(2) Erhebungen personenbezogener Daten nach Absatz 1 dürfen außer bei Gefahr im Verzuge nur durch den Richter angeordnet werden. § 17 Abs. 4b bis 4e, Abs. 5 Satz 2 bis 9, Abs. 5a, 7 und 8 sowie § 17a Abs. 3 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.
(3) Es ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind,
- 2.
nur Telekommunikationsinhalte und -umstände nach Beginn und vor Abschluss des Telekommunikationsvorgangs erhoben werden und
- 3.
die vorgenommenen Veränderungen an dem informationstechnischen System bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte technische Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Erhobene Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Nutzung zu schützen.
(4) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren:
- 1.
die Bezeichnung des technischen Mittels sowie Beginn und Ende seines Einsatzes,
- 2.
die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 3.
die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
- 4.
die Behörde, die die Maßnahme durchführt.
Bekanntmachung einer Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt.
Vom 15. Dezember 2014. (GVBl. LSA S. 547)
Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 11. November 2014 - LVG 9/13 - werden die Entscheidungsformeln veröffentlicht:
- 1.
§ 17b Abs. 3 Nr. 3, § 17c, § 41 Abs. 6 S. 2, insoweit dieser auf § 41 Abs. 5 S. 4 verweist, und § 94a Absätze 2 bis 4 SOG LSA sind verfassungswidrig und nichtig.
- 2.
§ 16 Abs. 3 SOG LSA ist mit der Verfassung unvereinbar, soweit dort das Tatbestandsmerkmal "Lageerkenntnisse" verwendet wird und bis zum 31.12.2015 nur mit der Maßgabe anwendbar, als unter Lageerkenntnissen "tatsächliche Anhaltspunkte" zu verstehen sind; erfolgt bis zum 31.12.2015 keine Neuregelung, ist § 16 Abs. 3 SOG LSA nichtig.
- 3.
§ 17b Abs. 4 S. 2 SOG LSA ist mit der Verfassung unvereinbar, soweit er nur auf § 17 Abs. 5 SOG LSA, nicht aber auf § 17 Abs. 2 S. 3 SOG LSA Bezug nimmt und damit eine Eilentscheidungskompetenz zugunsten jedes Polizeibeamten begründet. Die Regelung kann bis zum 31.12.2015 mit der Maßgabe angewendet werden, dass nur der Behördenleiter oder eine von ihm benannte Person die Eilentscheidung bei Gefahr in Verzug trifft; erfolgt bis zum 31.12.2015 keine Neuregelung, ist § 17b Abs. 4 S. 2 SOG LSA nichtig.
Die vorstehenden Entscheidungsformeln haben gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 525), Gesetzeskraft.