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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 12 Nds. AG SGB IX/XII - Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und der herangezogenen Kommunen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe tragen für die finanzielle und fachliche Entwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gemeinsame Verantwortung. 2Sie arbeiten eng zusammen, unterstützen sich gegenseitig und tauschen ständig ihre Erfahrungen aus. 3Sie haben die gemeinsame Aufgabe, die Qualität, Wirksamkeit sowie Wirtschaftlichkeit der Leistungen zu sichern sowie die hierfür erforderlichen Verfahren und Instrumente zu entwickeln.

(2) 1Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe berät und unterstützt die nach § 4 Abs. 2 und 3 herangezogenen Kommunen insbesondere durch Schulungs- und Fortbildungsangebote sowie Erfahrungsaustausch. 2Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe berät und unterstützt die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sowie die zur Durchführung von Aufgaben der Eingliederungshilfe herangezogenen Kommunen durch die Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör-, Sprach- und Sehbeeinträchtigungen. 3Eine entsprechende Beratung und Unterstützung durch ein Landesbildungszentrum bleibt davon unberührt.