§ 79 KV M-V - Rechtsaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
(5) Sind an einem Rechtsgeschäft nach § 56 Absatz 6 mehrere kommunale Körperschaften beteiligt, die nicht ausschließlich der Aufsicht der Landrätin oder des Landrates unterliegen, tritt für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium an die Stelle der Rechtsaufsichtsbehörden.