§ 79 KV M-V - Rechtsaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das Innenministerium.
(2) Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden im Übrigen und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(3) Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
(4) Für die Genehmigung von Kreisgrenzen überschreitenden Gebietsänderungsverträgen sowie für die Schlichtung Kreisgrenzen überschreitender Grenzstreitigkeiten ist das Innenministerium zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.