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§ 182 SGB III - Beirat

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Amtliche Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.

(2) 1Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. 2Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter

    1. a)

      der Länder,

    2. b)

      der kommunalen Spitzenverbände,

    3. c)

      der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

    4. d)

      der Arbeitgeber,

    5. e)

      der Bildungsverbände,

    6. f)

      der Verbände privater Arbeitsvermittler,

    7. g)

      des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,

    8. h)

      des Bundesministeriums für Bildung und Forschung,

    9. i)

      der Akkreditierungsstelle sowie

  2. 2.

    zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.

3Die Mitglieder des Beirats werden durch die Bundesagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung berufen.

(3) 1Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter

  1. 1.

    der Länder ist der Bundesrat,

  2. 2.

    der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

  3. 3.

    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund,

  4. 4.

    der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

  5. 5.

    der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen,

  6. 6.

    der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.

2§ 377 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.