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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 12 HeilBG - Ordnungsbefugnis des Vorstands der Landeskammer

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Der Vorstand der Landeskammer hat das Verhalten eines Kammermitglieds, das die ihm obliegenden Berufspflichten verletzt hat, schriftlich zu rügen, wenn nach der Bedeutung der Pflichtverletzung und der Schuld des Kammermitglieds von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Kammermitglied zu hören. Das Recht des Vorstands einer Landes- oder Bezirkskammer zu missbilligenden Äußerungen (Belehrungen und Ermahnungen) über das Verhalten eines Kammermitglieds bleibt unberührt.

(2) Der Vorstand der Landeskammer kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kammermitglieds ein Ordnungsgeld bis zu fünfzigtausend Euro verhängen; dies gilt insbesondere, wenn ein Kammermitglied schuldhaft

  1. 1.

    gegen eine Meldepflicht verstoßen hat oder

  2. 2.

    Auskünfte nicht oder nicht vollständig gegeben hat, zu denen es aufgrund einer Satzung der Kammer verpflichtet ist.

Die Ordnungsgelder werden wie Beitragsrückstände beigetrieben (§ 16 Abs. 2).

(3) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen und ein Ordnungsgeld nicht mehr verhängen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen das Kammermitglied anhängig ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Kammermitglieds gerügt oder ein Ordnungsgeld verhängt wird, ist zu begründen und dem Kammermitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(5) Gegen den Bescheid kann das Kammermitglied binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand der Landeskammer erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann das Kammermitglied die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 59 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids beim Vorstand der Landeskammer schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht formgerecht eingeht. Der Vorstand der Landeskammer legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor.

(7) Das Berufsgericht kann Beweise erheben und mündliche Verhandlung anordnen. Es entscheidet durch Beschluss. Es kann die vom Vorstand der Landeskammer verhängte Maßnahme bestätigen, mildern oder aufheben oder das Verfahren unter den in § 80 bezeichneten Voraussetzungen einstellen. Der Beschluss ist endgültig. Er ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer zuzustellen.