§ 13 HmbSÜGG - Sicherheitserklärung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSÜGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 120-2
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person anzugeben oder beizubringen:
- 1.
Namen, auch frühere, Vornamen, auch frühere,
- 2.
Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
- 3.
Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten mit Nachweisen,
- 4.
Familienstand (Beginn beziehungsweise Ende einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder das Bestehen einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft),
- 5.
Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr; im Falle einer im Melderegister eingetragenen Auskunftssperre eine aktuelle Selbstauskunft aus dem Melderegister, begrenzt auf derzeitige und frühere Anschriften sowie Ein- und Auszugsdaten,
- 6.
ausgeübter Beruf,
- 7.
Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
- 8.
Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private oder berufliche Rufnummer, private oder berufliche E-Mail-Adresse,
- 9.
im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
- 10.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit die dort genannten Personen in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben,
- 11.
Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses, eines Passersatzpapiers und gegebenenfalls der Einbürgerungsurkunde,
- 12.
Angaben über laufende oder in den vergangenen fünf Jahren abgeschlossene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- 13.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
- 14.
Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen,
- 15.
Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen und Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die betroffene Person in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
- 16.
anhängige und abgeschlossene Strafverfahren im In- und Ausland, einschließlich Ermittlungsverfahren sowie Disziplinarverfahren,
- 17.
Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- 18.
frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
- 19.
geistige und seelische Störungen,
- 20.
Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch und
- 21.
optional gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle.
Zur Partnerin oder zum Partner sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 12 bis 15 genannten Daten anzugeben. Wird das Einverständnis nicht erteilt, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die Partnerin oder den Partner, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, informiert die mitwirkende Behörde die zuständige Stelle. Weitere Überprüfungsmaßnahmen sind erst nach der Anordnung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 zulässig.
(2) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 und § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 anzugeben oder beizubringen:
- 1.
Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf und Wohnsitz), soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 erfasst sind,
- 2.
Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort, sofern der jeweilige Zeitraum ununterbrochen mehr als drei Monate umfasst,
- 3.
ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme.
Zur mitbetroffenen Person sind die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4, 12 bis 15 und 18 genannten Daten anzugeben. Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b gilt Absatz 1 Sätze 2 bis 5 für Partnerinnen und Partner, die keine mitbetroffenen Personen sind, entsprechend.
(3) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 drei Referenzpersonen (jeweils Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummer sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) anzugeben. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen und wird diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel undurchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die mitwirkende Behörde.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 3 Satz 1 sind in der Sicherheitserklärung von der betroffenen Person zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 anzugeben:
- 1.
Wohnsitze seit der Geburt, soweit sie nicht schon in Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erfasst sind, und
- 2.
Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der damaligen Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie nicht in Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 erfasst sind,
- 3.
soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,
- a)
ihrer Kinder und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
- b)
ihrer Geschwister und deren Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner oder Lebensgefährtin oder Lebensgefährten,
- c)
der Eltern der mitbetroffenen Personen.
(5) Angaben von Partnerinnen, Partnern oder mitbetroffenen Personen können in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind diese Personen von der zuständigen Stelle hinzuweisen.
(6) Die betroffene Person kann Angaben verweigern, die für sie, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht oder soweit für eine nahe Angehörige oder nahen Angehörigen der mitbetroffenen Person eine solche Gefahr begründet werden könnte. Über das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person zu belehren. Für Angaben mitbetroffener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(7) Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der betroffenen Person auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage und der konkret vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.