§ 13 HmbSÜGG - Sicherheitserklärung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) In der Sicherheitserklärung sind von der Betroffenen oder von dem Betroffenen anzugeben oder beizufügen:

  1. 1.
    Namen, auch frühere, Vornamen,
  2. 2.
    Geburtsdatum, -ort, Geschlecht,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeit, auch frühere und doppelte Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    Familienstand,
  5. 5.
    Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
  6. 6.
    ausgeübter Beruf,
  7. 7.
    Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und deren oder dessen Anschrift und Erreichbarkeit,
  8. 8.
    Adresse einer eigenen Internetseite, Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme in sozialen Netzwerken, private und berufliche Rufnummer, private und berufliche E-Mail Adresse,
  9. 9.
    im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Verhältnis zu dieser Person),
  10. 10.
    Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
  11. 11.
    Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr-, Zivil- oder Bundesfreiwilligendienstzeiten mit Angabe der Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Aufenthaltsort,
  12. 12.
    Kopie des jeweils gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder eines Passersatzpapiers,
  13. 13.
    Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder Insolvenzverfahren und, ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
  14. 14.
    Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können, und sonstige Kontakte zu Nachrichtendiensten von Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten,
  15. 15.
    Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen und Kontakte zu terroristischen Vereinigungen/Organisationen,
  16. 16.
    Beziehungen zu Organisationen, die von ihren Anhängerinnen oder Anhängern unbedingten Gehorsam verlangen oder die unbedingte Ausrichtung auf bestimmte Lehren oder Grundsätze erwarten und deshalb die Betroffene oder den Betroffenen in Konflikt mit ihrer oder seiner Verschwiegenheitspflicht oder den Anforderungen der von ihr oder ihm ausgeübten sicherheitsempfindlichen Tätigkeit führen können,
  17. 17.
    anhängige und abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren,
  18. 18.
    Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung der zuständigen Behörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
  19. 19.
    drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 (Ü 3),
  20. 20.
    frühere Sicherheits-, Zuverlässigkeits- und gleichwertige Überprüfungen,
  21. 21.
    gesonderte Erklärungen an die zuständige Stelle oder die mitwirkende Behörde.

Bei einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 9 (Ü 2) und § 10 (Ü 3) sind auf Anforderung der zuständigen Stelle oder der mitwirkenden Behörde ein aktuelles Lichtbild mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen. Fehlt die Angabe von drei Referenzpersonen nach Satz 1 Nummer 19 und werden diese trotz Aufforderung nicht erbracht, ist die Sicherheitsüberprüfung in der Regel nicht durchführbar. Gleiches gilt für die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 17. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle.

(2) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 (Ü 1) entfallen die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 11; Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der Betroffenen oder dem Betroffenen leben. Von den einzubeziehenden Personen sind mit ihrem Einverständnis die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 und 13 bis 16 genannten Daten anzugeben. Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder auf Grund der Abfrage aus einer der in § 6 BVerfSchG genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über diese Personen, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn sie mit ihrer Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 (Ü 1) sind nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, 5 bis 7, 13 bis 16 erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend.

(2a) Bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b entscheidet die zuständige Stelle im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde unter Einbeziehung der obersten Landesbehörde oder der Aufsichtsbehörde, welche Angaben für die Sicherheitserklärung erforderlich sind und ob auf eine Einbeziehung von Personen gemäß § 2 Absatz 2 verzichtet werden kann.

(3) Werden die einzubeziehenden Personen in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, so sind zusätzlich die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 5 bis 7, 12, 13, 17 und 18 genannten Daten anzugeben. Die Angaben können auch in einer gesonderten Erklärung erfolgen; hierauf sind die einzubeziehenden Personen hinzuweisen.

(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 3 Absatz 3 sind von der Betroffenen oder dem Betroffenen und der einbezogenen Person zusätzlich anzugeben:

  1. 1.

    die Wohnsitze seit der Geburt und alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,

  2. 2.

    soweit wie möglich Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, aktueller Wohnsitz und Beruf,

    1. a)

      ihrer bzw. seiner Kinder und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,

    2. b)

      ihrer bzw. seiner Geschwister und deren Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner oder Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährten,

    3. c)

      der Eltern der einbezogenen Personen.

Für die nach Satz 1 aufgeführten Personen darf eine Abfrage aus einer der in § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verbunddateien erfolgen.

(5) Die Betroffene oder der Betroffene kann Angaben verweigern, die für sie oder für ihn, eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung, Kündigung oder Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung begründen könnten. Satz 1 findet auch dann Anwendung, wenn die Beziehung zu der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten nicht mehr besteht. Über das Verweigerungsrecht ist die Betroffene oder der Betroffene zu belehren. Für Angaben einbezogener Personen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Sicherheitserklärung ist von der Betroffenen oder von dem Betroffenen der zuständigen Stelle zuzuleiten. Sie prüft die Angaben der Betroffenen oder des Betroffenen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Zu diesem Zweck können die Personalakten eingesehen werden. Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde unter Angabe der Rechtsgrundlage für die Sicherheitsüberprüfung weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der Betroffenen oder des Betroffenen in die Personalakte Einsicht nehmen und Informationen übermittelt bekommen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.