§ 21c BremHG - Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.