§ 123 LBG - Berücksichtigung von Arbeiter- und Angestelltendienstzeiten
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Als ruhegehaltfähig soll auch die Zeit berücksichtigt werden, in der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung eine hauptberuflich in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu seiner Ernennung geführt hat. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.
(2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so ist der Teil der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der dem Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten versicherungspflichtigen Jahre zu den für die Renten angerechneten Versicherungsjahren entspricht, insoweit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen, als er nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht. Das gleiche gilt für versicherungspflichtige und nichtversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten, wenn der Dienstherr durch eine für das Arbeitsverhältnis maßgebende Regelung verpflichtet war, während dieser Zeiten Zuschüsse in Höhe von mindestens der Hälfte der Beiträge zu den freiwilligen Versicherungen in den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu leisten. Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt. Für Beschäftigungszeiten nach Absatz 1, für die Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen nachentrichtet worden sind, gilt § 119 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. § 119 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist das Beamtenverhältnis nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden (§ 119 Abs. 3 Satz 2), so dürfen Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach Absatz 1, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr während dieser Zeiten auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse zu einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nach § 7 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder zu Lebensversicherungsprämien geleistet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
(4) § 120 Nr. 2 gilt entsprechend.