§ 44 KomWG - Ungültige Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.
- 3.ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
- 4.nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,
- 5.unverändert abgegeben worden ist,
- 6.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
- 7.einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als eine ungültige Stimme.
(3) Mehrere für dieselbe Wahl geltende Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein Stimmzettel mit einer ungültigen Stimme.