Versionsverlauf


§ 46 BLG

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

§ 46 Abs. 2: VwGO 340-1

(1) Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz findet die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts an das Oberverwaltungsgericht nur statt, wenn sie in dem Urteil zugelassen ist.

(2) Für die Zulassungs- und Beschwerdeverfahren gelten die Vorschriften des § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.