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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 39 BLG - Vollziehung des Leistungsbescheids

Bibliographie

Titel
Bundesleistungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
54-1

Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheides anzuordnen. In diesem Falle kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.