§ 80 BbgKVerf - Gemeindekasse
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. § 82 bleibt unberührt. Die Buchführung kann ganz oder teilweise von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters innehaben.
(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen untereinander, zum Hauptverwaltungsbeamten und zu anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde oder des Amtes sowie zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 22 stehen. Entsteht ein Hinderungsgrund nachträglich, sind die Amtsgeschäfte anderweitig zu verteilen.
(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Beschäftigten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.