§ 78 BbgKVerf - Vermögen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.
(2) Die Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.