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  • ab 01.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 78 BbgKVerf - Vermögen

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2) Die Vermögensgegenstände sind ordnungsgemäß nachzuweisen. Sie sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

Außer Kraft am 9. Juni 2024 durch Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10). Abweichend davon treten § 28 Absatz 2 Nummer 7, 15 und 16, die §§ 63 bis 90, § 91 Absatz 6, § 93 Absatz 1, § 95 Absatz 4, die §§ 101 bis 107, die §§ 129, 130 und 139 sowie § 141 Absatz 4 und 6 mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.