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§ 41 LehrBildG - Leistungsbewertung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Die Leistungen der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst werden mit Noten und Punkten bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind.

(2) Grundlage der Leistungsbewertung sind die unterrichtspraktischen, mündlichen, schriftlichen und sonstigen Leistungen. Die Leistungsbewertung orientiert sich an Leistungsstandards nach § 7 Abs. 3 Nr. 2.

(3) Die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst dokumentiert in ihrem Portfolio den Lernprozess sowie die Teilnahme an den Modulen und deren Bewertung. Näheres zur Ausgestaltung des Portfolios wird durch Rechtsverordnung bestimmt.

(4) Die für die jeweiligen Veranstaltungen zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder bewerten die Einzelleistungen nach Abs. 1. Für die Bewertungen, die in der Zuständigkeit von Ausbildungsschulen liegen, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich.

(5) Ein mit null Punkten bewertetes Pflichtmodul ist nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden,