§ 12 HeilBerG - Beiträge und Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammern erheben durch Satzung (Beitragssatzung) für die Deckung ihrer Kosten Beiträge von den Kammermitgliedern. In der Beitragssatzung kann eine Differenzierung der Beiträge nach dem Nutzen der Kammertätigkeit für einzelne Berufsgruppen und nach dem Einkommen aus der Berufstätigkeit vorgenommen werden.
(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben werden. Das Nähere regelt eine Gebührensatzung. Das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Beitragssatzung und die Gebührensatzung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.