§ 5 SächsKomWO - Führung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKomWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1.1/4
(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden allgemeinen Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung an (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Kopien von Wählerverzeichnissen dürfen nur für die Wahldurchführung und zu Sicherungszwecken hergestellt werden.
(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufender Nummer in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen, angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(3) Bei der Gemeinderatswahl, der Ortschaftsratswahl, der Stadtbezirksbeiratswahl und der Kreistagswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe und für Bemerkungen enthalten.
(4) Bei der Bürgermeisterwahl und der Landratswahl muss das Wählerverzeichnis je eine Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe bei der ersten Wahl und bei dem zweiten Wahlgang enthalten; ferner muss das Wählerverzeichnis eine Spalte für Bemerkungen enthalten. Die erst für den zweiten Wahlgang Wahlberechtigten sind im Wählerverzeichnis in der Spalte für Bemerkungen durch einen entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen.
(5) Bei gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen ist ein gemeinsames Wählerverzeichnis für alle Wahlen anzulegen; bei der gleichzeitigen Durchführung mit anderen Wahlen können gemeinsame Wählerverzeichnisse geführt werden. Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe sind entsprechend zu ergänzen.