§ 39b POG - Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Verdeckte Datenerhebungen in einem durch ein Berufsgeheimnis geschützten Vertrauensverhältnis im Sinne des § 53 Abs. 1 und des § 53a Abs. 1 der Strafprozessordnung sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung ist zu dokumentieren.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist.