§ 19 KomWG - Ungültige Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 233-1
(1) Ungültig ist ein Stimmzettel, der
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder der in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden ist,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,
- 4.nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist,
- 5.keine gültigen Stimmen enthält,
- 6.mehr gültige Stimmen enthält, als der Wähler hat, oder
- 7.einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.
(2) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Mehrere für denselben Wahlkreis geltende Stimmzettel in einem Wahlumschlag gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.